FSG Burghausen

Priviligiert

Bei seiner Majestät dem König ist die Verleihung von besonderen Abzeichen, Prämien und dergleichen an Schützengesellschaften und ähnlichen Vereinen mit konservativer, loyaler Haltung als Mittel zur Hebung und Belebung des bayerischen Nationalgefühls zum Vorschlag gebracht worden. In Folge des hohen Ministerialschreibens vom 12. dieses Monats wird der kgl. Landgerichtsvorstand hiermit vertraulich aufgefordert dem Unterzeichnenden seine Absicht über den gemachten Vorschlag recht bald und längstens binnen 14 Tagen mitzuteilen und zugleich jene Gesellschaften und Vereine im Amtsbezirke für welche Allenfalls die eine oder andere Auszeichnung allerhöchsten Orts zu beantragen. Nebst der Art und Weise, in welcher eine hohe Auszeichnung am füglichsten und zweckdienlichsten erteilt werden könnte, näher zu bezeichnen.


Im Regierungsblatt für das Königreich Bayern vom 12. September 1868 wurde dann eine neue Schützenordnung für Bayern unter dem Datum 25. August 1868 und mit der Unterschrift von König Ludwig II von Bayern abgedruckt. Danach war für jede Schützengesellschaft neben dem Schützenmeisteramt (§§ 10 - 13), dem Gesellschaftsausschuß (§§ 14 - 17) und der Generalversammlung (§§ 18 -21) ein Schützencommissariat (§§ 8 und 9) vorgeschrieben.


Das Schützencommissariat bestand bei der Hauptschützengesellschaft München aus zwei Commissären, bei allen anderen aus einem, der von der Districtspolizeibehörde ernannt wurde. Dieser Commissär hatte das öffentliche Interesse zu wahren und das staatliche Aufsichtsrecht zu hand haben.


Die Bayerische Schützenordnung von 1868 galt bis 1968. Im Ministerialamtsblatt der bayerischen inneren Verwaltung vom 23. Oktober 1968 hat das Innenministerium die neue Bekanntmachung vom 23. September 1968 veröffentlicht. Danach dürfen sich Schützengesellschaften als privilegiert oder königlich privilegiert bezeichnen, wenn sie bereits vor 1900 rechtsfähig waren (eingetragener Verein) und entweder eine ausdrückliche landesherrliche Einzelverleihung hatten oder durch Anerkennung der Allgemeinen Schützenordnung vom 25. August 1868 diese Eigenschaft erlangt hatten.


So ist im Ministerialamtsblatt auch eine Liste aller bayerischen Schützengesellschaften aufgeführt, die privilegiert sind.